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AGB

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Übernachtungs-/ Ausbildungs-/ Dienstleistungsverträge von Albers` Rosenhof
(Stand 3. September 2013)

 

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Leistungen, die Albers` Rosenhof (im Folgenden „AR“) gegenüber dem Gast, Reiter, Kunden und sonstigen Vertragspartnern (im Folgenden „VP“) erbringt. Die Leistungen bestehen insbesondere in der entgeltlichen Nutzungsüberlassung (Vermietung) von Gästezimmern, Boxen, Pferden, sonstigen Räumlichkeiten (z.B. für Seminare, Reitveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen), dem Verkauf von Speisen & Getränken (F&B) sowie für alle damit zusammenhängenden Leistungen und Lieferungen von AR. AR ist berechtigt seine Leistungen durch Dritte zu erfüllen. (2) Die Unter- und Weitervermietung sowie eine anderweitige Nutzung bedürfen der vorherigen Zustimmung von AR. (3) Diese AGB beziehen sich auf alle Vertragsarten, wie z. B. Übernachtungsaufnahme, Ausbildung von Pferd/ Reiter, Anmietung von Pferd/ Box, Pauschalreise, Veranstaltungsverträge, die mit AR abgeschlossen werden. Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem VP. (4) Geschäftsbedingungen des VP finden nur Anwendung, wenn dieses vorher schriftlich vereinbart wurde. (5) Diese AGB sind für jeden auf der Internetseite www.albers-rosenhof.de einsehbar.

 

§ 2 Vertragsschluss

(1) Der jeweilige Vertrag kommt grundsätzlich nach mündlichem oder schriftlichem Antrag des VPs und durch die Annahme AR zustande. AR steht es frei, den Antrag schriftlich, mündlich, in Textform (E-Mail, Fax) oder schlüssig, durch Leistungserbringung, anzunehmen. (2) Im Sinne einer schlüssigen Handlung ist der Vertrag ebenso zustande gekommen, wenn die Leistung (z. B. Zimmer, Reitpferd) bestellt und bereitgestellt ist und aus Zeitgründen eine explizite Zusage nicht möglich ist/ war. . Jeder Besucher bzw. VP von AR erklärt sich, auch stillschweigend, mit diesen Bedingungen bei Vertragsabschluss einverstanden.

§ 3 Hofbetten (Zimmer/ Ferienwohnung)

(1) Die Zurverfügungstellung der Unterkünfte erfolgt ausschließlich zu Beherbergungszwecken. (2) Gebuchte Unterkünfte stehen dem VP am Anreisetag ab 14:00 Uhr zur Verfügung. Der VP hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. Bei einer früheren Anreise kann das Gepäck bereits eingelagert werden. Sollte die Unterkunft bereits bezugsfertig sein, kann diese schon früher bezogen werden. (3) An- und Abreisetag gelten bei der Reservierung als ein Tag, es zählt also die Anzahl der Übernachtungen. (4) Sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, hat AR das Recht, gebuchte Unterkünfte nach 18:00 Uhr anderweitig zu vergeben, ohne dass der VP hieraus Rechte oder Ansprüche herleiten kann. (5) Die Unterkunft muss am Abreisetag spätestens um 10:00 Uhr geräumt sein. Danach kann AR über den dadurch entstehenden Schaden hinaus für die zusätzliche Nutzung der Unterkunft bis 18:00 Uhr 50 % des Zimmer-/ Wohnungspreises, ab 18:00 Uhr 100% des vollen Logispreis (Listenpreis) in Rechnung stellen.

§ 4 Hofreiterei - Hofboxen

(1) Die Bereitstellung der Pferde/ Ponys erfolgt ausschließlich zur Nutzung im reiterlichen Sinne sowie die Zurverfügungstellung der Pferdeboxen ausschließlich zur Beherbergung des angekündigten Pferdes/ Ponys gedacht ist. (2) Die Reitschüler/ Besucher über 18 Jahren oder der Inhaber der Personensorge für minderjährige Reiter/ Reitschüler, sind darüber informiert, dass der Umgang mit Pferden auch bei entsprechender Aufsicht mit Risiken verbunden ist. Dazu gehört insb. das Risiko von Verletzungen, etwa durch Stürze, Folgen durch scheuen der Pferde oder ähnlich unvorhersehbare Ereignisse. Das Reiten und der Umgang mit den Pferden bzw. weiteren Tieren des Rosenhofs erfolgt stets auf eigene Gefahr. (3) Den Anweisungen der Familie Albers, des Reitlehrers oder deren/dessen Gehilfen sind unbedingt Folge zu Leisten. Das Betreten von Pferdeboxen, Paddocks oder Weiden ist ohne ausdrückliche Erlaubnis verboten. (4) Für das Reiten besteht die Pflicht, einen gutsitzenden Reithelm nach DIN-Norm, Reitstiefel oder vergleichbares überknöchelhohes bzw. festes Schuhwerk und geeignete Reitkleidung zu tragen. (5) Der Reitunterricht findet je nach Absprache auf dem Pferd des Kunden oder auf von AR zur Verfügung gestellten Pferden statt. Der Ort des Reitunterrichts wird nach Absprache zwischen dem VP und AR festgelegt. Der Reitlehrer entscheidet unter Berücksichtigung der reiterlichen sowie gesundheitlichen Aspekte über die sportliche Einstufung des Reiters/ Reitschülers sowie über die Inhalte der Lehreinheit. Der Reitschüler/ Reiter sollte ca. eine halbe Stunde vor Unterrichts-/ Ausrittbeginn auf dem Hof sein, um das Pferd für den Unterricht/ Ausritt fertig zu machen. Anfänger werden selbstverständlich unterstützt. (6) Die Pferde werden vom Reitlehrer festgelegt. Nach Möglichkeit werden Pferdewünsche berücksichtigt. Der Reitlehrer bzw. der Reitbegleiter hat beim Reitunterricht bzw. bei Ausritten die Weisungsbefugnis. Das Reiten kann untersagt werden, wenn sich der Reiter/ Reitschüler nicht daran hält. Geländeritte werden im Regelfall mit Führung durchgeführt. Hunde dürfen nicht mitgeführt werden, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart worden. Das Füttern der Pferde ist generell nicht gestattet. (7) Niemand darf ein Pferd aus dem Besitz von AR ohne vorherige Genehmigung einer befugten Person aus Box oder Auslauf führen und/ oder putzen. (8) Im gesamten Stallungsbereich sowie in den Gebäuden ist das Rauchen und offenes Feuer verboten. Hunde sind an der Leine zu führen. Der Hundekot ist selbstständig zu entsorgen. (9) Im Umgang mit den Pferden gelten die allg. Tierschutzbestimmungen und die Empfehlungen der deutschen reiterlichen Vereinigung in Haltung und Umgang.

§ 5 Veranstaltungen

(1) Um eine sorgfältige Vorbereitung durch AR zu ermöglichen, hat der VP AR die endgültige Teilnehmerzahl spätestens zwei Tage vor Beginn der Veranstaltung mitzuteilen. Die Abrechnung der Veranstaltung richtet sich nach der zu diesem Zeitpunkt genannten Teilnehmerzahl. Nehmen tatsächlich weniger Teilnehmer an der Veranstaltung teil, ist dies für die Abrechnung unerheblich. (2) Verschiebt sich der vereinbarte Zeitpunkt des Beginns einer Veranstaltung, so ist AR berechtigt, dem VP sämtliche hierdurch entstandenen Mehrkosten in Rechnung zu stellen. (3) Reservierte Räume und Flächen stehen dem VP nur innerhalb des vereinbarten Zeitraums zur Verfügung. Eine Inanspruchnahme darüber hinaus bedarf der schriftlichen Zustimmung AR. Raumänderungen bleiben vorbehalten, soweit diese unter Berücksichtigung der Interessen AR für den VP zumutbar sind. (4) Sämtliche behördlichen Genehmigungen hat der VP auf eigene Kosten zu beschaffen, sofern schriftlich nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Dem VP obliegt die Einhaltung aller relevanten (ordnungs-) rechtlichen Vorgaben. Für die Veranstaltung an Dritte zu zahlende Abgaben (z. B. GEMA, Gebühren, Vergnügungssteuer) sind durch den VP unverzüglich, an den Gläubiger zu zahlen.

§ 6 Versicherungen

(1) Versicherungsschutz für eingebrachte Gegenstände besteht seitens AR nicht. Der Abschluss einer erforderlichen Versicherung ist ausschließlich Sache des VPs. (2) Mit Blick auf die Reiterei und allen damit in Zusammenhang stehenden Leistungen wird darauf hingewiesen, dass selbstständig für eine ausreichende Privathaftpflicht/ Unfallversicherung Vorsorge zu treffen ist. (3) Bei Anmietung bzw. bei Zurverfügungstellung eines abschließbaren Schranks für eigenes Material und Sattelzeug ist dieses eigenständig durch den VP der eigenen Versicherung zu melden, um im Falle eines Diebstahls den eigenen Versicherungsschutz nutzen zu können. (4) Im Miet-/Reisepreis ist keine Rücktrittsversicherung enthalten, deshalb empfiehlt AR den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung.

§ 7 Leistungsbereitstellung, Preise, Zahlungen, Aufrechnung und Abtretung

(1) AR verpflichtet sich, die vom VP gebuchten Leistungen bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen. (2) Der VP verpflichtet sich, die für die Unterkunftsüberlassung, Reitpferdüberlassung und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen geltenden bzw. vereinbarten Preise AR zu zahlen. Dies gilt auch für vom VP veranlassten Leistungen und Auslagen AR an Dritte. (3) Die Preise der jeweiligen Leistungen bestimmen sich nach der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisliste AR. Sämtliche Preise verstehen sich inkl. der z. Zt. gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer (Übernachtungsleistungen mit 7% und alle weiteren Dienstleistungen inkl. Ausleihe der Reitpferde mit 19%). (4) In den Preisen sind öffentliche Abgaben wie z. B. Kurtaxen, Kulturförderabgaben (sog. „Bettensteuer“) u. ä. nicht enthalten. Die genannten Abgaben hat der VP bei entstehender Fälligkeit zusätzlich zu tragen. Die jeweiligen Beträge werden ihm gesondert in Rechnung gestellt. Erhöhungen der Mehrwertsteuer gehen zu Lasten des VPs. (5) Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und erster Vertragsleistung 120 Tage und erhöht sich der von AR allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so hat AR das Recht, Preiserhöhungen bis max. 10% des vertraglich vereinbarten Preises vorzunehmen. (6) Nachträgliche Leistungsänderungen können zu Preisänderungen führen. (7) AR ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom VP eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zu 50% der gesamten Zahlungsverpflichtung des VPs zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag (Buchungsbestätigung) festgehalten werden. (8) Der gesamte Rechnungsbetrag ist spätestens am Abreisetag bzw. nach Leistungserbringung in bar zu zahlen. Schecks, EC-/ Kreditkarten können nicht angenommen werden. Bei frühzeitiger Abreise oder einer kurzfristigen Nichtinanspruchnahme der Leistungen, außer bei anderen Absprachen, ist der gesamte Betrag fällig. (9) Eine Erstattung nicht in Anspruch genommener, aber zuvor gebuchter Leistungen, ist ausgeschlossen. (10) Der Zahlungsanspruch AR ist unverzüglich nach Zugang der jeweiligen Rechnung ohne Abzug fällig. Eine Rechnung gilt spätestens 3 Tage nach Versendung als beim Rechnungsempfänger zu gegangen, sofern kein früherer Zugang nachgewiesen werden kann. (11) Bei Zahlungsverzug ist AR berechtigt, Zinsen in Höhe von 5% über den jeweiligen Basiszinssatz nach §1 Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz bzw. dem entsprechenden Nachfolgezinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Für jede Mahnung wird eine Mahngebühr von 10,00 € geschuldet. (12) Die Erstellung einer Gesamtrechnung entbindet nicht von der fristgerechten Zahlung der Einzelrechnungen. Ein Zahlungsverzug auch nur einer Einzelrechnung berechtigt AR alle weiteren und zukünftigen Leistungen zurückzuhalten und die Erfüllung der Leistungen von einer Sicherheitsleistung in Höhe von bis zu 100% der noch ausstehenden Zahlung abhängig zu machen. (13) Der VP kann gegenüber einer Forderung AR nur aufrechnen, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Sinngemäß gilt dies für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen eigener Forderungen des VPs. Ansprüche und sonstige Rechte dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung AR abgetreten werden.

(14) Jede Art von Werbung, Information, Einladungen, durch die ein Bezug zu AR, insbesondere durch Verwendung des Namens und Schriftzugs, hergestellt wird, bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung AR.

§ 8 Rücktritt, Stornierung, Reduzierung

(1) Reservierungen des VPs sind für beide Parteien verbindlich. Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht kein gesetzliches Rücktritts-/ Kündigungsrecht und stimmt AR einer Vertragsaufhebung nicht schriftlich zu, behält AR den Anspruch auf die Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme. (2) Sofern zwischen AR und den VP ein Termin zum Rücktritt schriftlich vereinbart wurde, kann der VP bis dahin vom Vertrag zurücktreten ohne Zahlungs- und Schadensersatzansprüche auszulösen. Das Rücktrittsrecht des VPs erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt schriftlich gegenüber AR ausübt, sofern nicht ein Fall des Leistungsverzuges ARs oder eine von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistungserbringung vorliegt. (3) Werden die bestellten Reservierungen nicht anderweitig vermietet, so kann AR den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der VP ist in diesem Fall verpflichtet, folgende Anteile des vertraglich vereinbarten Gesamtpreises zu zahlen:
a) 50% des vertraglich vereinbarten Gesamtpreises, wenn die schriftliche Stornierung bzw. Reduzierung zwischen 30 und 20 Tage vor Beginn des Leistungszeitraums AR zugeht,
b) 70% des vertraglich vereinbarten Gesamtpreises, wenn die schriftliche Stornierung bzw. Reduzierung 19 und 7 Tage vor Beginn des Leistungszeitraums AR zugeht
c) 90% des vertraglich vereinbarten Gesamtpreises, wenn die schriftliche Stornierung bzw. Reduzierung weniger als 7 Tage vor Beginn des Leistungszeitraums AR zugeht.
d) 100 % des vertraglich vereinbarten Gesamtpreises, wenn die schriftliche Stornierung bzw. Reduzierung weniger als 24 Stunden vor Beginn des Leistungszeitraums AR zugeht.
e) Für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 80 % für Leistungen mit oder ohne Frühstück, 70 % für Halbpensions- und 60 % für Vollpensionsarrangements bei schriftlicher Stornierung bei weniger als 7 Tage.
f) Für gebuchte Reitstunden bzw. Pferdeausleihe gilt bei Stornierung von weniger als 24 Stunden vor Leistungserbringung ebenso die Erstattungsverpflichtung von 100 % des vertraglich vereinbarten Gesamtpreises. AR ist bestrebt, alle Terminwünsche im Interesse ihrer VP zu koordinieren. Dies setzt auch voraus, dass der VP unverzüglich AR telefonisch informiert, wenn er an der Einhaltung des Termins verhindert ist. Erfolgt diese Information nicht mind. 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin kann das volle Entgelt berechnet werden, es sei denn, es wird vom VP für gleichwertigen Ersatz gesorgt.

Die in a) bis e) gegliederte Staffelung gilt ebenfalls für gebuchte Pferdeboxen! (5) AR hat keinen Anspruch, wenn die schriftliche Stornierung bzw. Reduzierung bis (einschließlich) 30 Tage vor Beginn des Leistungszeitraums AR zugeht. (6) Dem VP steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. (7) Sofern AR die stornierte Leistung im vereinbarten Zeitraum anderweitig gegenüber Dritten erbringen kann, reduziert sich der Schadensersatz des VPs um den Betrag, den diese Dritten für die stornierte Leistung zahlen, maximal jedoch bis zum Entfallen des gesamten Schadensersatzes. Ersparte Aufwendungen von AR sind ebenso zu Gunsten des VPs anzurechnen. Anrecht auf Ersatztermin besteht nicht.

§ 9 Rücktritt / Kündigung AR

(1) AR ist nach den gesetzlichen Regelungen zum Rücktritt vom Vertrag (§ 323 BGB) bzw. zur Kündigung des Vertrages (§ 314) berechtigt, wenn
a) der VP eine fällige Leistung (z. B. vereinbarte Vorauszahlung) nach Verstreichen einer gesetzten Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nicht erbringt,
b) die Erfüllung des Vertrages wegen höherer Gewalt, Streik oder anderer von AR nicht zu vertretende Umstände unmöglich ist,
c) der VP irreführende/ falsche Angaben über wesentliche Daten macht,
d) der VP den Namen AR mit werbenden Maßnahmen ohne vorherige schriftliche Zustimmung gebraucht,
e) vertragsgegenständliche Räume ganz oder teilweise ohne schriftliche Zustimmung AR untervermietet werden oder
f) AR begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Leistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen AR in der Öffentlichkeit gefährden kann. (2) AR hat den VP von der Ausübung des Rücktritts/ der Kündigung unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach bekannt werden des Grundes, schriftlich in Kenntnis zu setzen. Die Vertragsaufhebung durch AR begründet keine Ansprüche des VPs auf Schadensersatz oder sonstige Ausgleichsleistungen. Ein Anspruch AR auf Ersatz eines entstandenen Schadens und der getätigten Aufwendungen bleibt im Falle der berechtigten Vertragsbeendigung unberührt.

§ 10 Haftung, eingebrachte Gegenstände, Verjährung

(1) AR haftet für gesetzliche und vertragliche Ansprüche im Sinne eines ordentlichen Kaufmanns grundsätzlich nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten. Sollten Störungen oder Mängel an Leistungen von AR auftreten, wird AR bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des VPs bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der VP ist verpflichtet, das ihm zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Der VP kann in diesem Zusammenhang keine Ansprüche herleiten. Erkennbare Mängel sind vom VP unverzüglich, spätestens bei Abreise, AR anzuzeigen. (2) Bei Unfällen, Schäden und Verlusten in Zusammenhang mit der Reiterei können keine Haftungsansprüche gegenüber AR, deren Mitarbeiter, Gehilfen oder Bewohner des Hofs geltend gemacht werden. Die Anwesenheit auf dem Gelände geschieht grundsätzlich auf eigene Gefahr. Eine Haftung im Zusammenhang mit dem Reitunterricht/ Ausritt oder dem Beritt eines Pferdes geschehen im Rahmen des abgeschlossenen Versicherungsschutzes von AR bzw. bei entstandenem Schaden aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von AR. (3) Eine Haftung für Folgeschäden oder mittelbare Schäden ist ausgeschlossen. (4) Der VP haftet AR für sämtliche Schäden, die durch ihn oder durch Dritte, die auf dessen Veranlassung die Leistungen AR erhalten, verursacht werden. Schäden die durch den Reitschüler oder deren/dessen Begleitung (Besucher) an Sachgegenständen, Menschen oder Tieren entstehen, haftet der Reitschüler bzw. dessen Sorgeberechtigte, Besucher/ Begleiter in vollem Umfang gegenüber der Reitschule und/oder Geschädigten. Eltern haften grundsätzlich für ihre Kinder, unabhängig des Alters und Unterliegen der durchgängigen Aufsichtspflicht der Eltern. (5) Hat ein Dritter für den VP bestellt, haftet er AR gegenüber zusammen mit dem VP als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem geschlossenen Vertrag mit AR, sofern AR eine entsprechende Erklärung des Dritten vorliegt. (6) Beschafft AR für den VP technische oder sonstige Einrichtungen von Dritten, handelt AR im Namen und für Rechnung des VPs; der VP haftet für die pflegliche Behandlung und ordnungsgemäße Rückgabe dieser Einrichtungen und stellt AR von allen Ansprüchen Dritter frei. Eine Haftung wegen einer Mangelhaftigkeit der beschafften Einrichtungen ist ausgeschlossen. (7) Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleicher Weise zu Gunsten aller zur Erfüllung seiner Vertragspflichten durch AR eingesetzten Unternehmen, ihrer Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen. Sie gelten nicht, wenn AR eine Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder eines Werkes übernimmt oder bei arglistig verschwiegenen Fehlern. (8) Für eingebrachte Sachen haftet AR nur nach den gesetzlichen Bestimmungen (§702 BGB) für einen Betrag, der dem Hundertfachen des Beherbergungspreises für einen Tag entspricht, jedoch mindestens bis zu dem Betrag von 600 Euro und höchstens bis zu dem Betrag von 3.500 Euro; für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten tritt an die Stelle von 3.500 der Betrag von 800 Euro. Die Haftungsansprüche erlöschen, wenn nicht der VP unverzüglich nach Erlangen der Kenntnis von Verlust, Zerstörung oder Beschädigung AR Anzeige macht (§703 BGB). (9) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von dem Gast, einem Begleiter des Gastes oder einer Person, die der Gast bei sich aufgenommen hat, oder durch die Beschaffenheit der Sachen oder durch höhere Gewalt verursacht wird. (10) Soweit der VP von der eingeschränkten Parkmöglichkeit auf dem Grundstück von AR Gebrauch macht, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Die Ersatzpflicht erstreckt sich nicht auf Abhandenkommen oder Beschädigung von Fahrzeugen auf dem Grundstück von AR, auf Sachen, die in einem Fahrzeug belassen worden sind, und auf lebende Tiere. (11) Nachrichten, Post und Warensendung des VPs werden mit Sorgfalt behandelt. AR übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung und - auf Wunsch - gegen Entgelt die Nachsendung derselben. Schadensersatzansprüche, außer wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen. (12) Zurückgebliebene Sachen des VPs/ Übernachtenden werden nur auf Anfrage, Risiko und Kosten des VPs nachgesandt. AR bewahrt die Sachen 6 Monate auf und berechnet dafür eine angemessene Geldleistung. (13) Sämtliche Ansprüche des VPs gegen AR aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag verjähren nach Ablauf eines Jahres, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der VP von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müsste.

§ 11 Zusätzliche Bestimmungen für Pauschalleistungsverträge

(1) Besteht die Leistungspflicht AR neben der Gewährung von Kost und Logis in der Organisation eines Freizeitprogrammes als entgeltliche Eigenleistung, so begründet dies einen sogenannten Pauschalleistungsvertrag. (2) Wegen Veränderungen, Abweichungen oder Reduzierungen einzelner Leistungen im Rahmen eines Pauschalleistungsvertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden, kann der VP keine Ansprüche geltend machen, wenn sie lediglich unerheblich sind. (3) Werden vereinbarte und zur Verfügung gestellte Leistungen vom VP nicht in Anspruch genommen, ist eine Herabsetzung oder Rückvergütung des Gesamtentgeltes nicht möglich. (4) AR haftet nicht für Schäden, die der VP anlässlich der Inanspruchnahme einer Sonderleistung eines Dritten erleidet. Der VP wird auf die Durchsetzung seiner Ansprüche gegenüber dem jeweiligen Veranstalter der Sonderleistung verwiesen.

§ 12 Erfüllungs-/ Zahlungsort, Nebenabreden, Teilunwirksamkeit

(1) Erfüllungs- und Zahlungsort sind für beide Seiten der Sitz von AR in Behringen/Bispingen. (2) Es gilt deutsches Recht. (3) Gerichtsstand für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund des jeweiligen Vertrages ergeben, ist Soltau. (4) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den VP sind unwirksam. (5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

 

Hier Download der AGB

November 2022

Albers` Rosenhof

Reiterei - Pensionsboxen - Gästezimmer - FeWo

Familie Albers
Rosenhof 3
29646 Behringen-Bispingen

Telefon:    +49(0) 171 8159729
E-Mail:      kontakt@albers-rosenhof.de
Internet:   www.albers-rosenhof.de

 

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